Studieren mit Kind

Studieren mit Kind – rund ums Geld

Neben der organisatorischen Herausforderung, Kinder, Studium und oft auch Job miteinander zu vereinbaren, entstehen auch finanzielle Belastungen – deshalb findest du hier einen Überblick über die wichtigsten Beihilfen, Förderungen, etc. Genauere Informationen findest du in unserer Broschüre „Studieren mit Kind“.


Wochengeld
Das Wochengeld ist eine finanzielle Unterstützung während der Mutterschutzfrist (8 Wochen vor der voraussichtlichen Geburt bis 8 Wochen nach er Geburt), in der ein Beschäftigungsverbot für erwerbstätige Frauen besteht – es ersetzt das entfallende Entgelt.

Kinderbetreuungsgeld
Beim Kinderbetreuungsgeld gibt es zwei unterschiedliche Systeme: Es kann entweder als Pauschalleistung (einkommensunabhängig), das unter anderem die Betreuungsleistung der Eltern abgelten soll, oder als einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld, das auch einen repräsentativen Einkommensersatz darstellt, bezogen werden. Da es insgesamt fünf verschiedene Bezugsvarianten gibt, ist es schwer zusammenzufassen – mehr Informationen findest du in unserer Broschüre „Studieren mit Kind“ sowie auf der Website des BMFJ (Bundesministerium für Familien und Jugend).

Familienbeihilfe

  • Für das eigene Kind: Als Eltern habt ihr unabhängig von eurem Einkommen oder eurer Beschäftigung Anspruch auf Familienbeihilfe, die euch bei der Unterhaltspflicht unterstützen soll. Anspruchsberechtigt sind Eltern, deren Lebensmittelpunkt sich in Österreich befindet und deren Kind mit ihnen zusammen in einem Haushalt lebt. (Achtung: Wer nur zu Studienzwecken nach Österreich kommt, hat keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.) Die Höhe des monatlichen Betrags ist nach dem Alter des Kindes gestaffelt und bewegt sich zwischen 111,80 € monatlich (ab der Geburt) und 162,00 € monatlich (ab dem 19. Geburtstag). Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird der Kinderabsetzbetrag ausbezahlt; er beträgt 58,40 € pro Kind und Monat. Bei mehreren Kindern und bei Kindern mit erheblichen Behinderungen besteht außerdem ein Anspruch auf Zuschlag.
  • Für sich selbst: Wenn ihr während des Anspruchs auf Familienbeihilfe ein Kind bekommst, gibt es einige Sonderregelungen: Unter anderem verlängern sich der Nachweiszeitraum sowie die Anspruchsdauer und die Altersgrenze für Schwangere und Mütter erhöht sich von 24 auf 25 Jahre. Genauere Informationen darüber findet ihr in der Broschüre „Studieren mit Kind“!

Studienbeihilfe
Grundsätzlich haben Studierende, die (bzw. deren Eltern) aufgrund des Einkommens die mit dem Studium bezogenen Kosten nicht tragen können, Anspruch auf Studienbeihilfe. Für studierende Eltern gibt es Sonderregelungen, also empfehlen wir unbedingt einen Antrag zu stellen – eventuell ergibt sich dadurch ein Anspruch auf Studienbeihilfe oder der Betrag erhöht sich. Außerdem verlängert sich die Anspruchsdauer und die Altersgrenze erhöht sich.

Sonstige Beihilfen

  • Sozialfonds/Kinderbetreuungsfonds/Kinderfonds der ÖH: Unterstützung in besonderen finanziellen Notlagen, bei unerwarteten einmaligen Ausgaben für die Versorgung des Kindes oder hohen Kosten für die Kinderbetreuung
  • ESF-Kinderbetreuungskostenzuschuss/-Abschlussstipendium: finanzielle Unterstützung durch den Europäischen Sozialfonds für Studierende mit Kindern, die sich in der Studienabschlussphase befinden
  • Kinderbetreuungsbeihilfe des AMS
  • Studienunterstützung des BMWFW (Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft)
  • Familienhärteausgleich des BMFJ (Bundesministerium für Familien und Jugend)
  • Rezeptgebührenbefreiung
  • Zuschüsse der Bundesländer: Sozialhilfe, Wohnbeihilfe und Familienpass und einige andere Unterstützungsleistungen, die je nach Bundesland unterschiedlich sind – für umfassende Informationen einfach beim jeweiligen Amt der Landesregierung nachfragen!


Beurlaubung
Bei Schwangerschaft oder Betreuung von eigenen Kindern kannst du dich durch die Uni beurlauben lassen, d.h. die Zulassung zum Studium bleibt aufrecht, aber die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Ablegung von Prüfungen oder Einreichung wissenschaftlicher Arbeiten ist nicht erlaubt. Die Urlaubssemester werden nicht in die Semesterzählung miteinbezogen und du musst auch keine Studiengebühren zahlen. Aber Achtung: Eine Beurlaubung ist oft sinnlos oder sogar schädlich, da gleichzeitig keine Familien- oder Studienbeihilfe bezogen werden kann!


Studiengebühren
Wenn du durch Schwangerschaft oder Kinderbetreuung mehr als zwei Monate am Studium gehindert warst, kannst du für das betreffende Semester einen Antrag auf Erlass der Studiengebühr stellen.


Krankenversicherung
Wenn du dich in einem Beschäftigungsverhältnis befindest und dein Einkommen über einer bestimmten Höhe liegt, bist du pflichtversichert – dann kann dein Kind beitragslos mitversichert werden. Bist du bei deinen Eltern mitversichert, kann dein Kind auch bei deinen Eltern mitversichert werden, wenn es gemeinsam mit ihnen in einem Haushalt lebt. Auch bei der studentischen Selbstversicherung oder der freiwilligen Selbstversicherung bei der GKK können Kinder mitversichert werden. Wenn du Waisenpension, Waisenrente oder Kindergeld beziehst, bist du dadurch krankenversichert und kannst deine Kinder ebenfalls mitversichern.


Infos

Weitere Infos

Genauere Informationen findest du in unserer Broschüre „Studieren mit Kind“

Broschüre